Bescheid!

Von: Patrick Rösling | 07. 12. 2008

Ein alter Bekannter hat sich im November in den Mail-Postfächern der HAW-Studenten eingefunden: der Gebührenbescheid. Neu gewandet kam er daher, denn die Hamburger Studienfinanzierung bekam unter Schwarz-Grün eine kleine Reformkur verpasst – am 23. September 2008 wurde das Hochschulgesetz entsprechend geändert. Was ist nun anders, schlechter, besser als vorher?

WENIGER GELD

Positiv fällt auf den ersten Blick der gesunkene Betrag ins studentische Auge. Mit 375 Euro wird 25 Prozent weniger gezahlt als vorher. Für die meisten Studenten besteht darüber hinaus die Möglichkeit zur Stundung. In dem Fall müssen sie erst nach dem Studium, ab einem Jahresverdienst von 30.000 Euro gezahlt werden. Die Schuld wird erlassen, sollte die Gehaltsschwelle nach zehn Jahren nicht erreicht werden. »Die Studiengebühren werden also nur fällig, wenn sich die Investition in Bildung für die Einzelne bzw. den Einzelnen gelohnt hat«, bemerkt Michael Werner-Boelz, Referent für Kultur- und Wissenschaftspolitik der GAL.

WENIGER SEMESTER

Nicht stundungsberechtigt sind allerdings Studenten, die zu viele Semester auf dem Buckel haben. Es zählen alle angesammelten Hochschulsemester, also auch die aus vorherigen Studiengängen. Bei Abbruch eines alten und Aufnahme eines neuen Studiums werden die Altlasten auf die neuen Fachsemester aufaddiert. Eine Ausnahme gibt es für vorgeschriebene Pflichtpraktika. Ab Überschreiten der Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester sind die Gebühren sofort zu entrichten. Ein zu kurzer Zeitraum, wie das Deutsche Studentenwerk bemängelt. Vier Semester, wie übrigens auch in der alten Darlehensregelung der Fall, seien eher angemessen. Ebenfalls sofort zur Kasse gebeten werden Studenten über 45 Jahren.

WENIGER AUSNAHMEN

Weitere Neuerung: Gute Leistungen werden nicht mehr mit Gebührenerlass belohnt. Durften die Hamburger Hochschulen ihre herausragenden Studenten nach der alten Regelung von der Zahlung befreien, so wurde dieser Passus nun gestrichen. Auch für Eltern und Studenten mit Kind, behinderte Kommilitonen und chronisch Erkrankte gibt es eher unerfreuliche Neuregelungen. Sie sind nicht mehr automatisch auf Antrag von der Zahlung befreit. Erst wenn sie die Semesterhöchstgrenze überschreiten und damit nicht mehr stundungsberechtigt sind, bleiben ihnen die Gebührenbescheide erspart.

WENIGER ZINSEN

Mit der Stundung wurde auch die Darlehensregelung in den Ruhestand geschickt. Statt sich also Geld zur sofortigen Verwendung von der Bank zu leihen, kann nun ein späterer Rückzahlungszeitpunkt vereinbart werden. Es ist also nicht so, dass die Hochschule die Gebühren tatsächlich später erhebt, denn: Die Gebühren aller Studenten, die die Stundung in Anspruch nehmen, werden der HAW durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (WK) bereitgestellt, den Studenten also von der Bank vorgeschossen. Die WK stundet den Studenten die Gebühren nach dem Abgang von der Hochschule zinsfrei weiter.

WENIGER ZINSEN?

Nicht aus dem neuen Gesetz hervor gehen die Rückzahlungsmodalitäten. Auf Nachfrage erläutert die WK: »Grundsätzlich muss die Rückzahlung der Gebühren in einer Summe erfolgen.« Schon bei einem in der Regelstudienzeit absolvierten BA-Studium mit sechs Semstern à 375 Euro sind das 2.250 Euro, die dann auf einen Schlag fällig werden. Nur in einzelnen, begründeten Ausnahmefällen ist laut WK auch Ratenzahlung möglich – zuzüglich Zinsen. Die monatliche Mindestrate beträgt dann 50 Euro, der Zinssatz beläuft sich nach derzeitigem Stand auf etwas über 8 Prozent. Wenn jedoch eine Ratenzahlung nicht möglich ist und die eigene finanzielle Situation keine Rückzahlung auf einen Schlag zulässt, bleibt wieder nur die Möglichkeit eines Kredits (siehe hierzu auch »375 statt 500 Euro«).

Auch das Deutsche Studentenwerk kritisiert, dass durch die Stundung lediglich die Zahlungsverpflichtung an die WK als Zwischenfinanzierungsinstitut übertragen werde. Dadurch werde eine Darlehensschuld entwickelt und die Studenten mit einer finanziellen Belastung in das Berufsleben entlassen. Zusammen mit BAföG-Schulden kann diese bis zu einem Höchstbetrag von 17.000 Euro heranwachsen.
Exmatrikulationen bei kompletter Zahlungsverweigerung liegen übrigens künftig im Ermessen der Hochschule. Auch das ist neu, nach alter Regelung waren die Unis gesetzlich verpflichtet, säumige Zahler auf die Straße zu setzen.

WENIGER VERBESSERUNG

Unterm Strich fällt das Hamburger Modell beim Deutschen Studentenwerk durch. Neben einzelnen Details, etwa der »Verschlechterung der Befreiungstatbestände«, wird das Modell an sich kritisiert. »Nachgelagerte Studiengebühren fördern die Studienbereitschaft nicht«, heißt es in einer Stellungnahme. Und weiter: Es könne gar nicht von »nachgelagerten Gebühren« gesprochen werden, da dem Modell eine unmittelbare Zahlung oder Darlehensaufnahme zugrunde liege. Erhoben werden die Gebühren schließlich sofort und mit dem Geld werde auch geplant. Die GAL klagte, es sei beim Verschicken der Bescheide zu einem »Kommunikationsgau« gekommen, da die Gebühren sofort erhoben wurden und es lediglich einen Hinweis auf die Stundungsmöglichkeit gab. So sieht die (selbst geschaffene) Rechtslage aber nun mal aus. Auch wenn die Unis das in den Bescheiden möglicherweise deutlicher formuliert haben als es den Grünen lieb war.

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