HAW

375 statt 500 Euro

Veröffentlicht am 20. Juni 2008

Am Dienstag, den 17. Juni 2008, wurde in Hamburg das neue Studiengebührenmodell beschlossen. CDU und Grüne hatten sich schon im Koalitionsvertrag auf eine Senkung von bisher 500 auf 375 Euro geeinigt. Jetzt sind Einzelheiten des Gesetzes, das ab dem 1. Oktober 2008 in Kraft tritt, ausgearbeitet. Was wird sich also ändern, abgesehen von dem zu zahlenden Betrag?

Jeder Student kann sich entscheiden: Will er die Studiengebühren für das laufende Semester sofort bezahlen oder sich den Betrag zinslos stunden lassen. Letzteres heißt, die Gebühren sind nicht während der Studienzeit zu entrichten, sondern erst ab einem Jahreseinkommen von über 30.000 Euro fällig. Wird aber die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten, müssen die Gebühren für die folgenden Semester sofort gezahlt werden. Damit ist der Anspruch auf Stundung für die bereits vergangenen Semester und dazugehörigen Gebühren jedoch nicht verwirkt.

Für die Hochschulen bedeutet diese Neuregelung aber nicht den Verzicht auf die Gelder, die ihnen entsprechend der aktuell immatrikulierten Studenten »zustehen«. Die Wohnungsbaukreditanstalt streckt die Gebühren vor. Die anfallenden Zinsen für diesen Quasi-Kredit übernimmt die Stadt Hamburg, weswegen die Stundung für die Studenten zinslos möglich wird. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung der Stadtkasse stößt bei der SPD auf starke Kritik.

Auch der AStA bemängelt die sozialen Konsequenzen des Gesetzes. So wird es für die bisher befreiten Gruppen der Behinderten und Studenten mit Kind nun keine grundsätzliche Befreiung mehr geben. Einzig die sofortige Fälligkeit der Gelder nach Überschreitung der Regelstudienzeit entfällt für diese Studenten.

Die bisherige Praxis, einzelne Studenten mit Stipendien für herausragende Leistungen zu belohnen, sieht das Gesetz ebenfalls nicht mehr vor.

Die info-parkour.de-Redaktion stößt auf Grundlage des Gesetzestextes auf folgende Kuriosität: Die zinslose Stundung ist lediglich bis zum Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht, also der erreichten Einkommensgrenze von 30.000 Euro, möglich. Ab dem Erreichen dieser Grenze entfällt der Anspruch auf zinslose Stundung und wer dann die Gebühren nicht auf einen Schlag zurückzahlen kann, wird sich doch nur mit einem Kredit Abhilfe verschaffen können. Zinsen inklusive. Für wen das Konzept der zinslosen Stundung also überhaupt greift, ist für uns mit drei Fragezeichen versehen.

Wer das genauso seltsam findet wie wir, den bitten wir um Einsicht unserer Quellen und seine Meinung:

Nachrichten über das Gesetz im NDR: (1) (2)

Meinung des AStA

vom AStA kommentierter Gesetzestext

[Juni 2008]

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